
Satzung
der
Kolpingkapelle Alzenau e.V.
gegründet 1975
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Kolpingkapelle Alzenau e. V."
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aschaffenburg. Zweigstelle
Alzenau, eingetragen (VR 300).
Sitz des Vereins ist Alzenau. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck und Ziele
Die Kolpingkapelle Alzenau e. V. ist der freiwillige Zusammenschluss von Personen.
die zum gemeinschaftlichen Musizieren im Dienste des Vereins und in der Öffentlichkeit
bereit sind.
Der Verein dient
- der Förderung der Blasmusik,
- der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums,
- kulturellen Zwecken und
- der Erziehung der Jugend.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- Unterhaltung eines Blasorchesters,
- Förderung der musikalischen Ausbildung der Mitglieder,
- Mitwirkung bei kulturellen und religiösen Veranstaltungen und
- ideelle. wirtschaftliche und organisatorische Unterstützung der "Bläserjugend
der Kolpingkapelle Alzenau".
§ 3: Gemeinnützigkeit
Die Kolpingkapelle Alzenau e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Kolpingkapelle Alzenau e. V. ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Kolpingkapelle Alzenau e. V. oder bei
Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Alzenau
zu, die es für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 der
Satzung zu verwenden hat.
§ 4: Mitgliedschaft. Mitgliedsarten,
Ende der Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Jeder kann Mitglied der Kolpingkapelle Alzenau e V. werden, auch wenn er nicht
Mitglied der Kolpingfamilie ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Mitgliedsarten:
Aktive Mitglieder sind Personen. die ein Instrument spielen oder
erlernen wollen und aktiv im Orchester, dessen eventuellen Untergruppen oder
an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen
Passive Mitglieder sind Mitglieder. die den Verein fördern
und nicht aktiv Mus k betreiben.
Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, denen wegen besonderer Verdienste
um den Verein die Ehrenmitgliedschaft durch die Hauptversammlung verliehen
wird. Mit der Ehrenmitgliedschaft entfällt die Pflicht zur Beitragszahlung
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Austritt oder Ausschluss
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
Er ist mindestens drei Monate vor dem Jahresende schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erklären.
Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Anmahnung nicht nachkommen, gegen
die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das
Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich
mitgeteilt.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch
einlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet. Der eventuelle endgültige
Ausschlug erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die Kolpingkapelle
Alzenau e. V. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5: Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an den
Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge
zu stellen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet.
- Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen,
- die Beschlüsse der Organe durchzuführen und
- den von der Hauptversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten (ausgenommen
Ehrenmitglieder).
§ 6: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung),
- der Vereinsausschuss und
- der Vorstand
§ 6.1: Hauptversammlung
Termine
Einladungen und Beschlussfähigkeit
Zur Hauptversammlung lädt der Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich ein. Die Einladungen müssen den Mitgliedern mindestens eine
Woche vor dem Versammlungstermin zugehen.
Jede Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder.
Aufgaben und Beschlüsse
Die Hauptversammlung
- beschließt und ändert die Satzung. Hierzu ist eine Mehrheit
von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- wählt den Vorstand, die weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses
und die Kassenprüfer, wenn ein Wahltermin ansteht. Die Wahl erfolgt durch
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen, genehmigt
die Berichte bei Zustimmung und erteilt Entlastung.
- legt den Jahresbeitrag fest. wenn Änderungen anstehen.
- beschließt über eventuelle Auflösungsanträge lt. §
8
Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von Vorstand
und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 6.2: Vereinsausschuss
Zusammensetzung und Wahl
Der Vereinsausschuss besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden,
- dem zweiten Vorsitzenden,
- dem Vorsitzenden der Bläserjugend der Kolpingkapelle Alzenau, dem Schriftführer,
- dem Kassier und
- drei Beiräten.
Der Vereinsausschuss wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Hauptversammlung
gewählt.
Aufgaben
Der Vereinsausschuss beschließt über die Angelegenheiten des Vereins,
soweit nicht die Hauptversammlung zuständig ist.
Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Hierzu lädt der Vorstand
unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnungs-punkte spätestens eine Woche
vor der jeweiligen Sitzung ein.
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist.
Arbeitsausschüsse
Für Sonderaufgaben können durch den Vereinsausschuss Arbeitsausschüsse
eingerichtet werden.
§ 6.3: Vorstand
Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten
Vorsitzenden. Jeder von Ihren ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Hauptversammlung gewählt.
Aufgaben
Der Vorstand
- führt den Verein,
- vertritt den Verein nach außen,
- lädt zu den Hauptversammlungen ein und
- lädt zu den Sitzungen des Vereinsausschusses ein.
§ 7: Musikinstrumente, Uniformen, Noten
Musikinstrumente
Grundsätzlich werden die Musikinstrumente von den aktiven Mitgliedern auf
eigene Kosten beschafft.
Instrumente, die für das Orchester unverzichtbar und deren Kasten einem
Mitglied nicht zumutbar sind, können vom Verein den Musikern für die
Dauer der aktiven Tätigkeit im Verein zur Verfügung gestellt werden.
Die Musiker sind verpflichtet, für die beste Pflege der vereinseigenen
Instrumente zu sorgen. Eventuell anfallende Reparaturkosten bei Schäden
durch unsachgemäße Behandlung vereinseigener Instrumente tragen die
Musiker.
Uniformen
Die Uniformen werden vom Verein beschafft und den Mitgliedern für die Dauer
der aktiven Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Über Kostenbeteiligungen
der Mitglieder beschließt der Vereinsausschuss.
Farbe und Form der Uniformen werden vom Vereinsausschuss festgelegt, damit ein
einheitliches Erscheinungsbild bei öffentlichen Auftritten gewährleistet
ist.
Die Musiker sind verpflichtet, die Uniformen pfleglich zu behandeln und bei
Bedarf zu reinigen. Reinigungskosten und eventuell anfallende Reparaturkosten
bei Schäden durch unsachgemäße Behandlung tragen die Musiker.
Noten
Alle erforderlichen Noten werden vom Verein beschafft und den Musikern zur Verfügung
gestellt.
Die Notenordner mit dem jeweils aktuellen Repertoire werden von den Musikern
auf Anweisung des musikalischen Leiters mit den erforderlichen Notenblättern
gefüllt und geordnet geführt. Nicht mehr benötigte Noten sind
unverzüglich an den Verein zurückzugeben.
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung der aus den Ordnern der Musiker eventuell
verschwundenen Noten tragen die Musiker.
Vereinseigene Instrumente, Uniformen und Noten sind bei Beendigung der aktiven
Tätigkeit an den Verein zurückzugeben.
§ 8: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit
von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zur Hauptversammlung
muss der Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
§ 9: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
in Kraft. Sie ersetzt die Fassung vom 6. März 1986.
Alzenau, 02 März 2001