Satzung
der
Kolpingkapelle Alzenau e.V.
gegründet 1975


§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2: Zweck und Ziele
§ 3: Gemeinnützigkeit
§ 4: Mitgliedschaft. Mitgliedsarten, Ende der Mitgliedschaft
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6: Organe des Vereins
§ 6.1: Hauptversammlung
§ 6.2: Vereinsausschuss
§ 6.3: Vorstand
§ 7: Musikinstrumente, Uniformen, Noten
§ 8: Auflösung des Vereins
§ 9: Inkrafttreten

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Kolpingkapelle Alzenau e. V."
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aschaffenburg. Zweigstelle Alzenau, eingetragen (VR 300).
Sitz des Vereins ist Alzenau. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2: Zweck und Ziele

Die Kolpingkapelle Alzenau e. V. ist der freiwillige Zusammenschluss von Personen. die zum gemeinschaftlichen Musizieren im Dienste des Vereins und in der Öffentlichkeit bereit sind.

Der Verein dient

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

§ 3: Gemeinnützigkeit

Die Kolpingkapelle Alzenau e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Kolpingkapelle Alzenau e. V. ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Kolpingkapelle Alzenau e. V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Alzenau zu, die es für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

§ 4: Mitgliedschaft. Mitgliedsarten, Ende der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Mitgliedsarten:

Ende der Mitgliedschaft



§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.


Alle Mitglieder sind verpflichtet.



§ 6: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:


§ 6.1: Hauptversammlung

Termine

Einladungen und Beschlussfähigkeit

Aufgaben und Beschlüsse


§ 6.2: Vereinsausschuss

Zusammensetzung und Wahl

Aufgaben


§ 6.3: Vorstand

Zusammensetzung und Wahl

Aufgaben


§ 7: Musikinstrumente, Uniformen, Noten

Musikinstrumente

Uniformen

Noten

Vereinseigene Instrumente, Uniformen und Noten sind bei Beendigung der aktiven Tätigkeit an den Verein zurückzugeben.


§ 8: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zur Hauptversammlung muss der Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.


§ 9: Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung in Kraft. Sie ersetzt die Fassung vom 6. März 1986.


Alzenau, 02 März 2001