Satzung
der
Bläserjugend in der
Kolpingkapelle Alzenau e.V.
Mitglied der Bläserjugend im
Blasmusikverband Vorspessart e.V.

(nachfolgend abgekürzt "Bläserjugend")


§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2: Zweck und Ziele
§ 3: Gemeinnützigkeit
§ 4: Mitgliedschaft
§ 5: Aufnahme
§ 6: Austritt und Ausschluss
§ 7: Rechte und Pflichten der -Mitglieder
§ 8: Organe
§ 9: Hauptversammlung
§ 10: Vorstand
§ 11: Mitgliedsbeiträge - Kassenwesen
§ 12: Patronat
§ 13: Satzungsänderungen
§ 14: Auflösung

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen. ,Bläserjugend der Kolping Kapelle Alzenau".

2. Die Bläserjugend hat ihren Sitz in Alzenau.. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2: Zweck und Ziele

1. Die Bläserjugend ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen unter 27 Jahren, die zum gemeinschaftlichen Musizieren im Dienste des Vereins und der Öffentlichkeit bereit sind.

2. Die Bläserjugend dient der Förderung der Musik auf einer breiten Grundlage unter der Jugend und der Pflege des
damit verbundenen heimatlichen Brauchtums, der kulturellen Bildung, der Entwicklung der Jugend zu
verantwortungsbewussten Staatsbürgern in einem demokratischen Staat und der Pflege der Kameradschaft.

3. Die Bläserjugend bekennt sich zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung (Jugendwohlfahrts- und Jugendbildungsgesetz). Sie nimmt die Funktionen eines Trägers der außerschulischen Jugendbildung auf der lokalen Ebene wahr und anerkennt als solche die gesetzlichen Förderungsgrundsätze.

4. Um den vorgenannten Zweck zu erreichen, nimmt die Bläserjugend
folgende Aufgaben wahr:

5. Die Bläserjugend wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit ihrer Mitglieder nach demokratischen
Grundsätzen geführt.

§ 3: Gemeinnützigkeit

1. Die Bläserjugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts ..Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Die Bläserjugend ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Bläserjugend dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Bläserjugend oder bei Wegfall ihres bisherigen zwecks fällt das Vermögen der Kolping-Kapelle Alzenau e.V. zu, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. § 2 der Satzung zu verwenden hat. Besteht die Kolping-Kapelle Alzenau e.V. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr oder besitzt sie nicht den Gemeinnützigkeitsstatus, erhält das Vermögen die Stadt Alzenau, die es zur musikalischen Ausbildung der Jugend zu verwenden hat.


§ 4: Mitgliedschaft

Der Bläserjugend gehören Jugendliche unter 27 Jahren an, die ein Instrument spielen oder ein solches erlernen wollen.

§ 5: Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied in die Bläserjugend bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorsitzenden der Bläserjugend. Anträge von Minderjährigen müssen vom /von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Bläserjugend nach Anhörung des Vorstandes der Kolping-Kapelle Alzenau e.V. .


§ 6: Austritt und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 27.
Lebensjahres, Austritt oder Ausschluss.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die Bläserjugend.
Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7: Rechte und Pflichten der -Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung am Musikunterricht (Einzel- und Gruppenunterricht), an den Versammlungen und Veranstaltungen der Bläserjugend teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche ausgeschriebenen materiellen und ideellen Leistungen der Bläserjugend in Anspruch zu nehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben der Bläserjugend zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe durchzuführen.

3. Alle Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag.


§ 8: Organe

Die Organe der Bläserjugend sind:

1. Die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung),
2. der Vorstand.


§ 9: Hauptversammlung

1. Zur Hauptversammlung lädt der Vorstand nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, mindestens aber jährlich im 1. Quartal eines Kalenderjahres unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
Die Einladungen müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dein Versammlungstermin Zugehen.

2. Anträge und Anregungen sind dem Vorstand mindestens drei Tage
vor der Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen.

3. In der Hauptversammlung sind alle in der Bläserjugend aufgenommenen Mitglieder ab dem vollendeten 10. Lebensjahr stimmberechtigt, ebenfalls die Mitglieder des Vorstandes und zwar auch dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Hauptversammlung über 27 Jahre alt sind.

4. Jede Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Die Hauptversammlung ist zuständig für


§ 10: Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:


2. Vorstand der Bläserjugend i.S.d. § 26 BGB ist der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Die Reihenfolge der Stellvertretung im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden regelt der Vorstand.

3. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten der Bläserjugend und der laufenden Verwaltung, soweit nicht die Hauptversammlung zuständig ist.Der Vorstand sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Bläserjugend nach
Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse ihrer Organe.

4. Der Vorstand ist berechtigt, jedes seiner Mitglieder bei vorzeitigem Ausscheiden bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch zu ersetzen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

7. Wählbar in den Vorstand sind geschäftsfähige Personen ohne Altersbegrenzung oder beschränkt geschäftsfähige Personen mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.


§ 11: Mitgliedsbeiträge - Kassenwesen

1. Zur Durchführung der Aufgaben der Bläserjugend können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren Höhe die Hauptversammlung festlegt.

2. Weitere Mittel werden durch Beihilfen zur Jugendarbeit sowie durch Zuwendungen und Schenkungen Dritter aufgebracht.

3. Über die Verwendung der ihr zufließenden mittel entscheidet die Bläserjugend in eigener Zuständigkeit.

4. Die Haushaltsführung unterliegt der Kontrolle und der Zustimmung der Vorstandschaft der Kolping-Kapelle Alzenau e.V.


§ 12: Patronat

Die Bläserjugend steht unter dem Patronat der Kolping Kapelle Alzenau e.V. . Das Patronat besteht in der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung der Bläserjugend bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben durch die Organe der Kolping-Kapelle Alzenau e.V. .

Die Kolping-Kapelle Alzenau e.V. verpflichtet sich, das Patronat stets so auszuüben, dass die Selbständigkeit der Bläserjugend in Führung und Verwaltung einschließlich der Entscheidungsfreiheit über die. Verwendung der ihr zufließenden Mittel jederzeit uneingeschränkt gewährleistet bleibt.

Das Patronatsverhältnis kann von beiden Teilen nur dann gekündigt werden, wenn gegen die Satzung verstoßen wird oder die Interessen oder das Ansehen der Bläserjugend bzw. der Kolping-Kapelle Alzenau e.V. geschädigt werden.

§ 13: Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt werden.


§ 14: Auflösung

Die Bläserjugend wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss auf der Tagesordnung aufgeführt werden.